Vom Gemeinschaftskonto ist es nur ein kleiner Schritt zum Gemeinschaftsdepot

Vom Gemeinschaftskonto ist es nur ein kleiner Schritt zum Gemeinschaftsdepot

Noch immer haben Vermögende Berührungsängste in den Handel mit Aktien oder anderen Wertpapieren einzusteigen. Dabei gilt hier wie bei allen anderen Finanztransaktionen auch; Wer Bescheid weiß, trägt ein kalkulierbares Risiko. Und gerade Paare, die bereits ein Gemeinschaftskonto führen, kennen die rechtlichen und steuerrechtlichen Positionen rund um gemeinsame Finanzen und sollten sich daher nicht scheuen ein Gemeinschaftsdepot zu eröffnen.

Wer gemeinsam wirtschaftet, verwaltet nicht nur Zahlungen, sondern auch Gutschriften oder Einkünfte. Diese einfach auf dem gemeinsamen Konto vor sich hin schlummern zu lassen ist nicht sinnvoll. Zwar gibt es bei einigen Gemeinschaftskonten mitgelieferte kostenlose Tagesgeldkonten, diese verfügen jedoch im Allgemeinen über nur geringe Guthabenverzinsungen. Eine interessante Alternative kann die gemeinsame Geldanlage mit einem Gemeinschaftsdepot sein. Wie ein Gemeinschaftskonto werden auch Depotkonten üblicherweise als Oder-Depots geführt, das heißt, jeder der Partner ist voll verfügungsberechtigt und kann Wertpapiere kaufen oder verkaufen, aber auch Einzahlungen vornehmen. Bei den Wertpapierkonten kann man die Risikoklasse auswählen, die für das gemeinsame Wertpapierdepot gültig sein soll und damit gleichzeitig eine Sicherung einbauen, die hochspekulativen Handel reglementiert. Damit ist das Risiko für Verluste entsprechend minimiert.

Vor allem Unverheiratete sollten Regelungen für das Gemeinschaftsdepot schriftlich fixieren

Wie immer bei gemeinsamen Finanzen sollten die Partner regeln, welche Ziele mit der Anlage verfolgt werden sollen und entsprechende Regelungen für die Handhabung treffen. Wie auch beim Gemeinschaftskonto gibt es hier deutliche Unterschiede zwischen verheirateten Paaren und Unverheirateten vor allem beim Erbrecht und der steuerlichen Behandlung. Während verheiratete Partner gemeinsam steuerlich veranlagt werden können und die Erbfolge klar geregelt ist, gilt dieses nicht für Partner, die ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben. Partner in dieser Lebenssituation können sich aber mit schriftlich fixierten Vereinbarungen behelfen. In erster Linie sollten der Verbleib und die Führung des Gemeinschaftsdepots bei Ableben eines der Inhaber geregelt sein. Die Kapitaleinkünfte aus dem gemeinsam geführten Wertpapierkonto muss hingegen jeder der nicht verheirateten Inhaber für sich versteuern, eine gemeinsame Veranlagung ist nicht möglich.

Gemeinschaftsdepots vergleichen