Glücklich ist derjenige, den keine Sorgen und Zipperlein plagen. Leider spielt das Leben nicht immer so, wie man sich das wünschen würde und schlimmer noch, manchmal kommt es sogar knüppeldick. Wird etwa der Partner plötzlich und unerwartet aus dem Leben gerissen, ist nicht nur der Schmerz und die Trauer unermesslich – manchmal kommt es auch zu Auseinandersetzungen oder gar Zerwürfnissen in Bezug auf das Erbe.
Gerade frisch Verliebte oder frisch verheiratete Paare denken kaum an eine Absicherung, falls der Partner versterben sollte. Dabei kann gerade ein solcher Schicksalschlag unangenehme erbrechtliche und somit auch in der Folge finanzielle Konsequenzen für den verbleibenden Partner nach sich ziehen.
InhaltZunächst muss man unterscheiden in verheiratete und unverheiratete Paare. Denn je nachdem, ob man mit Trauschein mit dem Partner verbunden ist oder einfach so zusammenlebt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen. Paare, die in gültiger Ehe ein Gemeinschaftskonto führen, brauchen sich keine großen Gedanken machen. Die gesetzliche Erbfolge, die bei Tod des Ehepartners greift, berücksichtigt den verbleibenden Ehepartner angemessen, insofern keine abweichenden Regelungen, etwa aus einem Testament des Verstorbenen, Anwendung finden. Das Gemeinschaftskonto kann vom verbliebenem Partner allein weiter geführt werden. Ganz anders sieht es allerdings bei unverheirateten Partnern aus, in der gesetzlichen Erbfolge werden unverheiratete oder nicht eingetragene Lebensgefährten gar nicht berücksichtigt. Abgesehen von dem gemeinschaftlich geführten Konto, auf das je nach Art der gewählten Kontoführung die Erben zugreifen können und diese Situation Folgen haben kann, etwa für gemeinschaftliche Schulden wie einen Dispositionskredit, kann im ungünstigsten Fall sogar die gemeinsam bewohnte Wohnung plötzlich zur Disposition stehen. Um dieses Szenario nicht eintreten zu lassen, können und sollten unverheiratete Partner beizeiten einen letzten Willen handschriftlich fixieren und weitere schriftliche Vereinbarungen zum Umgang mit dem Gemeinschaftskonto treffen.
Nicht nur, auf welche Weise die Partner miteinander verbunden sind, sondern auch die Art des gemeinsamen Kontos, sind entscheidende Faktoren, wenn einer der Kontoinhaber verstirbt. Dabei sollte man wissen, dass es zwei Arten der Kontoführung für Gemeinschaftskonten gibt:
Das Und-Konto wird allerdings nur selten als Kontoart für das gemeinsame Konto gewählt, weswegen nur wenige Menschen bei einem möglichen Sterbefall betroffen sein dürften. Das hängt mit der Prozessweise und dem Zugriff auf das gemeinsame Konto zusammen, wenn es als Und-Konto geführt wird. Stark verkürzt kann bei einem Und-Konto keiner der Kontoinhaber allein über Kontobewegungen entscheiden, immer ist die Zustimmung aller weiteren Kontoinhaber notwendig. Daher kommt es in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen und speziellen Konstellationen zu einer Kontoführung per Und-Konto.
Im Alltag nutzen die meisten Konto-Gemeinschaften das praktische Oder-Konto, das jedem Verfügungsberechtigten Zugriff auf das Konto und eigene Transaktionen erlaubt, ohne dass die Zustimmung der weiteren Kontoinhaber notwendig ist. Doch wie das gemeinsame Konto geführt wird, hat auch Auswirkungen, wenn einer der Kontoinhaber verstirbt. Beim Oder-Konto übernimmt im Sterbefall der verbleibende Partner die Kontoführung in der Regel allein, wohingegen beim nur selten geführten Und-Konto die Erben des verstorbenen Partners dessen Rechte und Pflichten aus dem Kontovertrag anteilig übernehmen. Zusammengefasst kann beim üblichen Oder-Konto der Hinterbliebene die Kontoführung alleinig übernehmen, wohingegen beim Und-Konto für jede einzelne Transaktion oder den Zugriff auf das Konto die Zustimmung des Erben oder der Erbengemeinschaft erforderlich ist.
Die Sache hat nur einen kleinen Haken: Der beschriebene Prozess setzt einen Trauschein oder eine eingetragene Partnerschaft voraus. Ist man nicht verheiratet, kommt wieder die gesetzliche Erbfolge zum Tragen und – das erschwert die Umstände zusätzlich – das zuvor gemeinschaftlich geführte Oder-Konto wird bei Todesfall einer der Partner möglicherweise auf Antrag der Erben in ein Und-Konto umgewandelt, mit allen rechtlichen Folgen, wie die dann erforderliche Zustimmung der Erben für jede einzelne Transaktion. Insbesondere dann, wenn das Vertrauen zwischen Erben und dem verbleibenden Partner nicht gegeben ist, werden Oder-Konten in Und-Konten umgewandelt, um unberechtigte Abhebungen zu vermeiden. Unverheiratete Partner mit einem Gemeinschaftskonto können den Eintritt solcher Szenarien nur durch Um- und Voraussicht vermeiden und sollten Vereinbarungen festhalten, sowie letztwillige schriftliche Erklärungen in Form eines Testaments anlegen, um nachteilige Auswirkungen auf den überlebenden Part zu vermeiden. Ehepartner berücksichtigen diese Punkte nur dann, wenn sie eine ausgewiesene Gütertrennung praktizieren oder den Partner abweichend von gesetzlichen Regelungen und Pflichtanteilen bedenken wollen.
Bei Ehegatten, die ein Gemeinschaftskonto führen, wird im Sterbefall aus Sicht der Finanzverwaltung die Gesamtgläubigerschaft nach § 430 BGB angenommen, sodass nur die Hälfte des Kontostandes als Nachlass gewertet wird. Allerdings kann das Finanzamt Schenkungssteuer für erfolgte Zuwendungen des verstorbenen Partners geltend machen. Dieser Umstand betrifft wieder in erster Linie unverheiratete Paarungen, da für Ehepartner die Höhe der Schenkungen und somit auch der Eintritt von Besteuerung ungleich höher angesetzt ist. Unverheiratete Partner haben lediglich einen Rahmen von wenigen tausend Euro in einem festgelegten Zeitraum für steuerfreie Schenkungen. Verfügt man über den zustehenden Anteil hinaus Beträge vom ehemaligen Gemeinschaftskonto kann außerdem eine Ausgleichszahlung an die Erben fällig werden.