Wenn ein Partner von Pfändungen betroffen ist

Wenn ein Partner von Pfändungen betroffen ist

Paare und Gemeinschaften, die sich für ein Gemeinschaftskonto entscheiden, tun dies im Bewusstsein dafür, dass diese Art der Kontoführung ein hohes Vertrauen in den zweiten Kontoinhaber voraussetzt. Was sie nicht wissen und was oftmals völlig außer Acht gelassen wird, ist die Vorgehensweise, wenn es bei einem der Kontoinhaber zu Schulden kommt. In der Folge einer Schuldenspirale einer der Kontoinhaber kann es zu Pfändungen kommen, die mitunter Auswirkungen auf das Gemeinschaftskonto haben können.

Bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos denkt man vielfach überhaupt nicht an mögliche Risiken, die in der Zukunft auf die Kontoinhaber zukommen könnten. Ganz wichtig dabei ist: Bei einem Gemeinschaftskonto haftet jeder der beiden Kontoinhaber voll und für sich alleine für entstehende Salden auf dem gemeinsamen Konto. Gerade deshalb ist bei der Führung eines Gemeinschaftskontos Vertrauen die wichtigste Voraussetzung. Sollte einer der Kontoinhaber alle Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto verfügen, steht der andere auch für diese von ihm nicht verursachten Minus-Kontostände in der Kreide. Was aber, wenn man sich dieser Punkte bewusst ist und es dann unverschuldet zu Pfändungen bei einem der Kontoinhaber kommt?

Grundfreibetrag mit einem P-Konto sichern

Bei einer drohenden Pfändung kommt es darauf an, schnell zu reagieren und das eigene Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Mit diesem kurz genannten P-Konto sichert sich der Schuldner einen Grundfreibetrag, um seine Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt, wie Miete, Strom, Heizung, Telefon, Wasser und Lebensmittel, trotz Pfändung bestreiten zu können. Steht bereits die Pfändung ins Haus oder wird bereits gepfändet, sollte der jeweilige Kontoinhaber sein bestehendes Konto zeitnah in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Bei finanzieller Notsituation schnell handeln und mit der Kontogemeinschaft sprechen

Da bei einem Gemeinschaftskonto aber beide Partner gleichberechtigt Verfügungen vornehmen können, ist die Umwandlung eines Partnerkontos in ein Pfändungsschutzkonto nicht möglich. Betroffene Verbraucher sollten ein eigenes Konto eröffnen und ihre jeweilige Kontogemeinschaft über den finanziellen Notstand informieren, sodass das Gemeinschaftskonto entsprechend abgewandelt werden kann, zum Beispiel, in ein Oder-Konto, bei dem alle Kontoinhaber der jeweiligen Transaktion zustimmen müssen, oder in ein Einzelkonto.

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